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Allgemeine Einkaufsbedingungen der ExGas Technology GmbH    

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§ 1 Geltung unserer Einkaufsbedingungen

Wir bestellen grundsätzlich unter Zugrundelegung der in diesem Dokument aufgeführten allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die  Rechtsbeziehung  zwischen  dem  Lieferanten  und  uns  richten  sich  ausschließlich  nach den   nachstehenden   allgemeinen   Geschäftsbeziehungen. Diese   gelten   auch   für   alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie  gelten  auch,  wenn  wir  abweichenden  Bedingungen  des  Bestellers,  die  wir hiermit    ausdrücklich    ablehnen,    nicht    im    Einzelfall    widersprochen    haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten  auch,  wenn  wir  in  Kenntnis  entgegenstehender  oder  von unseren  Einkaufsbedingungen  abweichender  Bedingungen  des  Lieferanten  die  Lieferung vorbehaltlos    annehmen. Gleichermaßen    sind    wir    nicht    verpflichtet,    soweit    die Geschäftsbedingungen des Lieferanten unabhängig vom Inhalt dieser Einkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1.
Bestellungen  erfolgen  durch  uns  stets  schriftlich;  mündliche  oder  telefonische  Bestellungen bedürfen  der  schriftlichen  Bestätigung. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn die Erklärungen per Telefax oder E-Mail abgegeben werden.

2.
Unsere  Bestellung  ist  ein  bindendes  Angebot. Der Lieferant kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von 7 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen oder per E-Mail an info@exgas.de Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass er uns innerhalb dieser Frist die bestellte Ware anliefert.

§ 3 Preise, Zahlungen, Verzug

1.
Die  in  der  Bestellung  ausgewiesenen  Preise  sind  bindend.  Die  gesetzliche  Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. Der Preis schließt Verpackung und Lieferung frei Haus ein.

2.
Die  Rechnung  ist  in  dreifacher  Ausfertigung  an  uns  zu  senden.  Sie  muss  Abladestelle, Lieferantennummer,  Menge  der  berechneten Ware,  Nummer  und  Datum  des  Lieferscheins, Nummer und Datum der Bestellung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der Europäischen Union enthalten.

3.
Die  Zahlung  erfolgt  nach  unserer  Wahl  durch  Überweisung,  Scheck  oder  in  bar.  Der Rechnungsbetrag ist 30 Tage nach vollständiger und mangelfreier Lieferung der Ware bzw. nach 

 

Rechnungserhalt – maßgebend  ist  der  spätere  von  beiden  Zeitpunkten – zur  Zahlung fällig.  Bei  Abnahme  verfrühter  Lieferungen  richtet  sich  die  Fälligkeit  nach  dem  vereinbarten Liefertermin, bei Teillieferung ist der Eingang der letzten Teilmenge maßgeblich. Bei Zahlung innerhalb  von  14  Tagen nach  dem  nach  Satz  1 maßgeblichen  Zeitpunkt sind  wir  berechtigt 2%  Skonto  vom  Nettobetrag  in  Abzug  zu  bringen.  Für  den  Eintritt  des  Zahlungsverzuges gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

4.
Sollten wir in Zahlungsverzug geraten, so kann der Lieferant Zinsen in Höhe von 4% für das Jahr  geltend  machen.  Der  Nachweis  eines  geringeren  Verzugsschadens  bleibt  uns vorbehalten,  der Nachweis eines höheren Verzugsschadens dem Lieferanten. Einen eventuell vom Lieferanten  erklärten  Eigentumsvorbehalt  lassen  wir  nur  als  einfachen  Eigentumsvorbehalt gegen  uns  gelten;  einem  verlängerten  oder  erweiterten  Eigentumsvorbehalt  widersprechen wir ausdrücklich.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot

1.
Der  Lieferant  ist  zur  Aufrechnung  mit  eigenen Ansprüchen  nur  berechtigt,  wenn  seine Gegenansprüche  rechtskräftig  festgestellt,  unbestritten  oder  von  uns  anerkannt  sind.  Eine Aufrechnung mit an ihn abgetretenen Ansprüchen ist ausgeschlossen.

2.
Dem Lieferanten steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter, unstreitiger  oder  von  uns  anerkannter  Ansprüche  aus  dem  gleichen  Vertragsverhältnis  zu. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte, auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, durch   Sicherheitsleistung,   die   auch   durch   Bankbürgschaft   erbracht   werden   kann, abzuwenden.  Die  Sicherheit  gilt  spätestens  dann  als  geleistet,  wenn  der  Lieferant  mit  der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.

3.
Der  Lieferant  ist  ohne  vorherige  schriftliche  Zustimmung  nicht  berechtigt,  seine  Forderung gegen uns abzutreten oder mit Rechten Dritter zu belasten.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug

1.
Vereinbarte  Termine  und  Fristen  sind  verbindlich.  Maßgebend für  die  Einhaltung  des Liefertermins  oder  der  Lieferfrist  ist  der  Eingang der Ware  bei  uns.  Die  Lieferung  der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners frei Haus an die von uns angegebene Versandanschrift.  Ist  Belieferung  ab  Werk  vereinbart,  hat  der  Lieferant  die  Ware  unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

2.
Der   Lieferant   ist   verpflichtet,   uns   sämtliche   die   Ware   betreffenden   Dokumente   (z.B. Garantiescheine, Prüfzeugnisse, Gebrauchsanweisungen, Einbaueinleitungen, Werksprüfzeugnisse, 

 

Datenblätter und  Sicherheitsdatenblätter)  unentgeltlich  spätestens  bei Lieferung der Ware zu übergeben und zu übereignen.

3.

Der  Lieferant  ist  zu  Teillieferungen  nur  mit  unserer  ausdrücklichen  Zustimmung  berechtigt. Bei Teillieferung ist die verbleibende Restmenge im Lieferschein aufzuführen.

4.
Bei   Lieferungen   im   Streckengeschäft   sind   wir   durch   schriftliche   Versandanzeigen   zu benachrichtigen.

5.
Die  Gefahr  des  zufälligen  Untergangs  und  der zufälligen  Verschlechterung geht  mit Eintreffen der Ware an der von uns angegebenen Anschrift auf uns über.

6.
Der  Lieferant  hat  uns  unverzüglich  zu  benachrichtigen,  wenn  absehbar  ist,  dass  der vereinbarte  Liefertermin  nicht  eingehalten  werden  kann; weitergehende  Ansprüche  wegen Verzuges bleiben uns vorbehalten.

7.
Der  Lieferant  gerät  mit  der  Lieferung  in  Verzug,  wenn  die  Ware  nicht  zum  vereinbarten Termin bei der von uns angegebenen Versandanschrift eingetroffen ist.

8.
Im Falle des Lieferverzuges werden wir für jeden angefangenen Tag, um den die Lieferfrist überschritten  ist,  einen  Verzugsschaden  in  Höhe  von  0,2  %  des  Nettowarenwertes  geltend machen,   höchstens  jedoch   5   %   des   Nettowarenwertes. Dem   Lieferanten   bleibt   der Nachweis  gestattet,  dass  nur  ein  geringer  Schaden  eingetreten  ist.  Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

9.
Dem    Lieferanten    ist    bekannt,    dass    auch    kurzfristige    Lieferverzögerungen    zu Produktionsausfällen  bei  uns  führen  können.  Da  wir  unsere  Kunden  just  in  time  beliefern, können   auch   geringfügige   Lieferverzögerungen   erhebliche   Schadensersatz-und   /oder Vertragsstrafen Ansprüche  unserer  Kunden  auslösen,  für  die  letztlich  der  Lieferant  im Wege des Regresses einstehen muss.

10.
Unser  Erfüllungsanspruch erlischt  erst,  wenn  der  Lieferant  den  von  uns  wahlweise  geltend gemachten Schadensersatzanspruch vollständig erfüllt hat.

 

 

 


§ 6 Verweigerung der Abnahme, Annahmeverzug
 

1.
Wir  sind  berechtigt, im  Falle  höherer  Gewalt  die  Abnahme  der  Ware  zu  verweigern  ,  bei Betriebsstörungen,  Streiks  und  Aussperrungen,  bei  sonstigen  Unruhen  sowie  behördlichen Anordnungen,  sofern  wir  diese  Hinderungsgründe  nicht  zu  vertreten  haben.  Bestehen Hinderungsgründe  für  einen  Zeitraum  von  mehr  als  einem  Monat,  sind  wir  berechtigt,  vom bestehenden Vertrag zurückzutreten  und  bereits  geleistete  Zahlungen  zurückzufordern.  Sind  bereits Teillieferungen   erbracht   und   haben   wir   ein   Interesse   daran,   die   bereits   erbrachten Leistungen  zu  behalten,  so  beschränken  sich  die  Rücktrittsforderungen  auf  die  noch  nicht erbrachten Teilleistungen.

2.
Geraten wir in Annahmeverzug, so beschränkt sich der Anspruch des Lieferanten auf Ersatz von Mehraufwendungen für ein erfolgloses Angebot der Ware sowie für Aufbewahrung und Erhaltung  der  Ware  auf  0,5  %  des Nettowarenwertes  für  jede  vollendete  Woche  des Verzuges maximal jedoch 5 % des Nettowarenwertes;   weitergehende  Ansprüche   des   Vertragspartners   wegen   Verzuges   bleiben unberührt. Der Lieferant ist in jedem Fall verpflichtet, seinen Schaden konkret nachzuweisen.

§ 7 Beschaffenheit der Kaufsache

1.
Dem  Lieferanten  sind  das  Einsatzgebiet  und  die  Art  und  Weise  der  Verarbeitung  der gelieferten Ware bekannt. Die gelieferte Ware entspricht den Anforderungsprofilen.

2.
Der Lieferant hat für seine Lieferung den neusten Stand von Wissenschaft und Technik, die vereinbarten   Spezifikationen,   Angaben   auf   Datenblättern,   Produktbeschreibungen, Anforderungen   von   Rückstellmustern   und   sonstige   angegeben   technischen   Daten einzuhalten.   Er   muss   ein   entsprechendes   Qualitätsmanagementsystem   einrichten   und nachweisen.

3.
Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 8 Haftung bei Mängeln

1.
Der   Lieferant   haftet   für   Mängel   der   Ware   uneingeschränkt   nach   den   gesetzlichen Vorschriften.  Einem  Sachmangel  steht  es  gleich,  wenn  der Lieferant  eine  zu  große  Menge der  bestellten  Ware  liefert.  Der Lieferant  haftet  verschuldensunabhängig  dafür,  dass  die gelieferte Ware, die in dem vorstehenden Paragraphen beschriebenen Eigenschaften hat.

 

 


2.
Mängelrügen  im  Sinne  des  §  377  HGB  können  wir bei  offensichtlichen  Mängeln  der  Ware innerhalb  von  14  Tagen  nach  Lieferung,  bei  versteckten  Mängeln  innerhalb  von  14  Tagen nach   deren   Entdeckung   erheben.   Maßgeblich   ist   die   rechtzeitige   Absendung   der Mängelrüge.

3. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt ,vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung des Kaufpreises  zu  erklären,  ohne  dem  Lieferanten  zuvor  die  Möglichkeit  der  Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neulieferung) gestatten zu müssen.

4. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel der Kaufsache, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

5.
Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln der Kaufsache beträgt 2 Jahre. Die  Verjährung  endet  im  Falle  des  Weiterverkaufs  der  gelieferten  Ware  durch  uns  jedoch frühestens 6  Monate  nach  Ablieferung  der  Sache  durch  uns  an  unseren  Kunden;  unsere Rechte  aus  §§  478,  479  BGB  bleiben  unberührt.  Eine  von  uns ausgebrachte  Mängelrüge führt  zur  Hemmung  der  Verjährung;  die  Hemmung  endet  zwei  Monate  nachdem  entweder Nacherfüllung    erfolgt    ist    oder    der    Vertragspartner    Nacherfüllungs-oder    sonstige Gewährleistungsansprüche uns gegenüber endgültig und schriftlich abgelehnt hat.

6.
In  dringenden  Fällen  von  Lieferung  mangelhafter Ware  sind  wir  berechtigt,  den  Mangel  auf Kosten des Lieferanten selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen.

7.
Die Rechte aus den §§ 478, 479 BGB stehen uns auch dann zu, wenn der Endabnehmer der Ware  ein  Unternehmer  im  Sinne  des  §  14  BGB  ist.  Die  Rechte  aus  den  §§  478,  479  BGB stehen  uns  auch  dann  zu,  wenn  der  Mangel  vor  Auslieferung  an  den  Endabnehmer  (auch wenn dieser ein Unternehmer ist) festgestellt wird.

8.
Der  Lieferant  ist  verpflichtet,  uns  sämtliche  Aufwendungen  zu  erstatten,  die  uns  im  Falle einer infolge der Mangelhaftigkeit der Ware erforderlich werdenden Rückrufaktion entstehen.

§ 9 Haftung für Schadensersatz

1.
Unsere  Haftung  ist  auf  grobe  Fahrlässigkeit  und  Vorsatz  beschränkt.  Dieses  gilt  auch  für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

2.
Im    Falle    einfacher    Fahrlässigkeit    haften    wir    nur    bei    Verletzung    wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines eventuellen Schadensersatzanspruches ist in diesem Fall begrenzt auf den


Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.

3.
Die  vorstehenden  Haftungsbeschränkungen  gelten  nicht  für  Ansprüche  im  Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 10 Schutz und Rücksichtnahmepflichten

Der   Lieferant   ist   im   Fall   einer   von   uns   zu   vertretenen   Verletzung  von   Schutz -und Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, die nicht im unmittelbaren Bezug zur  Lieferung  der Ware  steht,  erst  dann  zur  Geltendmachung  von  Schadensersatz  und  zur Ausübung   seines   Rücktrittsrechts   berechtigt,   wenn   wir   zuvor   schriftlich   wegen   der Pflichtverletzung  abgemahnt  wurden.  Dies  gilt  nicht,  wenn  uns,  unseren  Vertretern  oder Erfüllungsgehilfen   Vorsatz   oder   grobe   Fahrlässigkeit   zur Last   gelegt   wird   oder   im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 11 Rechte Dritter, Produkthaftung

1.
Der  Lieferant  übernimmt  die  Gewähr  dafür,  dass  durch  die  Lieferung  der  Ware  keine Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Sollten wir dennoch von Dritten in  Anspruch  genommen  werden,  wird  uns  der  Lieferant  auf  erstes  Anfordern  von  diesen Ansprüchen freistellen. Das Vorstehende gilt auch, wenn Schutzrechte in anderen Ländern, als der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden und wir deshalb in Anspruch genommen werden.

2.
Der   Lieferant   wird   uns   des  Weiteren   auf   erstes   Anfordern   von solchen   Ansprüchen freistellen,  die  Dritte  wegen  eines  Fehlers  der  gelieferten  Ware  aus  Produkthaftung  oder Produzentenhaftung  gegen  uns  geltend  machen.  Aufwendungen  für  Maßnahmen,  die  zur Abwehr  der  Gefahr  einer  späteren  Haftung  auf  Grund  eines  Fehlers  der  vom  Lieferanten gelieferten  Ware  erforderlich  erscheinen,  insbesondere  Aufwendungen  für  einen  Rückruf, wird uns der Vertragspartner/Lieferant ebenfalls erstatten.

§ 12 Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge, Geheimhaltung

1.
Sämtliche    von    uns    dem    Lieferanten    zur    Verfügung    gestellten    Bestellunterlagen (insbesondere  technische  Dokumentationen,  wie  z.B.  Berechnungen,  Diagramme,  Filme, Kalkulationen,  ferner  Muster,  Pläne,  Zeichnungen  und  ähnliche  Informationen  körperlicher und  unkörperlicher  Art)  bleiben  unser  Eigentum  und  dürfen  Dritten  nicht  zur  Kenntnis gebracht  werden,  insbesondere  nicht  zu  Wettbewerbszwecken  genutzt  werden.  Sie  sind ausschließlich   für   die   Fertigung   auf   Grund   unserer   Bestellung   zu   verwenden;   nach Abwicklung  der  Bestellung  sind  sie  uns  unaufgefordert  zurückzugeben.  Für  den  Fall,  dass der    Vertrag    nicht    zustande   kommt,    sind   uns    die    Unterlagen   ebenso   kostenfrei und unverzüglich zurückzugeben. Der Lieferant ist nicht berechtigt Kopien zu fertigen und zurückzubehalten.

2.
Die  unter  Ziffer  1.  genannten  Unterlagen  sind  strikt  geheim  zu  halten.  Der  Lieferant  ist verpflichtet,  sämtliche  Informationen,  die  von  uns  ausdrücklich  als  vertraulich  bezeichnet werden  oder  deren  Geheimhaltungsbedürftigkeit  sich  aus  den  Umständen  ergibt,  nur  mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht  gilt  auch  nach  Abwicklung  dieses  Vertrages;  sie  erlischt,  wenn  und soweit  das  in  den  überlassenen  Bestellunterlagen  enthaltene  Wissen  allgemein  bekannt geworden ist.

3.
Haben  wir  dem  Vertragspartner  zur  Herstellung  der  Ware  Material  gestellt,  bleibt  dieses unser  Eigentum.  Jegliche  Verbindung,  Verarbeitung  und  Vermischung  des  Materials  erfolgt für uns mit der Folge, dass wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer  Sache  zu  den  anderen  Gegenständen  zur  Zeit  der  Verbindung,  Verarbeitung  oder Vermischung erwerben.

§ 13 Verjährung

Schweben zwischen uns und dem Vertragspartner Verhandlungen über einen Anspruch, ist die  Verjährung  gehemmt.  Die  Hemmung  der  Verjährung  endet  spätestens  6  Monate  nach der   letzten   schriftlichen   Erklärung   einer   der   Parteien   im   Zusammenhang   mit   den Verhandlungen  über  den  Anspruch,  es  sei  denn,  eine  der  Vertragsparteien  zeigt  zu  einem früheren Zeitpunkt schriftlich das Ende der Verhandlungen an.

§  14 Anwendbares  Recht, Gerichtsstand,  Erfüllungsort,  Verjährungshemmung  und Sonstiges

1.
Wir   können   Unterauftragnehmer   einsetzen.   Wir   bleiben   auch   bei   Einsetzung   der Unterauftragnehmer   verantwortlich   für   die   Erfüllung   der   durch   den   Auftragnehmer übernommenen Pflichten. Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichte ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen. Wir  können  Erklärungen  gegenüber  dem  Nutzer  per  E-Mail,  Fax  oder  Brief  übermitteln, sofern in den AGB’s nicht anders geregelt. Es  gilt  deutsches  Recht  unter  Ausschluss  des internationalen  Privatrechts  und  des  ins deutsche Recht übernommenen UN-Kaufrechts.

2.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.

3.
Gerichtsstand, auch bei Wechsel-und Scheckklagen ist unser Geschäftssitz, falls der Kunde Unternehmer   oder   eine   juristische   Person   des   öffentlichen   Rechts   ist.   Der   gleiche Gerichtsstand  gilt,  wenn  der  Kunde  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand  im  Inland  hat  oder nach  Vertragsabschluss  seinen  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  in  das  Ausland verlegt.  Abgesehen  davon  sind  wir  in  jedem  Fall  auch  berechtigt,  den  Kunden  an  seinem Wohn-/Geschäftssitz zu verklagen.

4.
Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn  die  hemmenden  Verhandlungen über  vier  Wochen  nicht  in  der  Sache  fortgeführt werden.  Ein  Neubeginn 


der  Verjährung  von  Ansprüchen  des  Kunden  bedarf  in  jedem  Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

§ 15 Salvatorische Klausel

1.
Nebenabreden  und  sonstige  Vereinbarungen, die  in  einer  rechtlichen  Einheit  mit  dem vorliegenden  Vertrag  stünden,  sind  nicht  getroffen  worden.  Alle  sonst  etwa  zwischen  den Parteien   getroffenen   Vereinbarungen   sind   nicht   Bedingung   dieses   Vertrages;   ihre Nichterfüllung   lässt   den   Bestand   und   die   Abwicklung   des   vorliegenden   Vertrages ausdrücklich unberührt.

2.
Änderungen   und   Ergänzungen   dieses   Vertrages   bedürfen   zu   ihrer   Wirksamkeit   der Schriftform;  die  elektronische  Form,  die  Textform  und  die  telekommunikative  Übermittlung sind ausgeschlossen

3.
Dies gilt   auch   für   die   Aufhebung,   Änderung   und   Ergänzung   des   vorstehenden Schriftformerfordernisses.  Der  Vorrang  von  individuellen  Vertragsabreden  (§305  b  BGB) bleibt unberührt

4.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag  im  Übrigen  wirksam.  Es  sollen  dann im  Wege  der  (auch  ergänzenden)  Auslegung die  Regelungen  gelten,  die  dem  wirtschaftlichen  Zweck  der  unwirksamen  Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.

5.
Sofern    eine    Auslegung    aus    Rechtsgründen ausscheidet,    verpflichten    sich    die Vertragsschließenden,  dementsprechend  ergänzende  Vereinbarungen  zu  treffen.  Dies  gilt auch,   wenn   sich   bei   der   Durchführung   oder   der   Auslegung   des   Vertrages   eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergibt.

 

Stand 12.10.2023 Version 01

ExGas Technology GmbH

Petzersdorf 4, 83083 Riedering, Deutschland

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